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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2013
- V ZB 154/12 -
Faxversand fristwahrender Schriftstücke: Abgleich zwischen Faxnummer auf Sendebericht und Faxnummer auf Schriftsatz genügt nicht zur Überprüfung der richtigen Faxnummer
Abgleich muss anhand zuverlässiger Quellen stattfinden
Bei der Versendung fristwahrender Schriftstücke muss der Rechtsanwalt überprüfen, ob das Schriftstück an den richtigen Empfänger ging. Dazu genügt regelmäßig nicht der Abgleich der Faxnummer auf dem Sendebericht mit der Faxnummer auf dem Schriftsatz. Vielmehr ist ein Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle, etwa einem Verzeichnis erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im März 2011 eine Klage vom Amtsgericht abgewiesen wurde, legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Berufung ein. Zudem beantragte er die
Landgericht wies Antrag auf Wiedereinsetzung zurück
Das Landgericht Landau wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Denn der
Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls schuldhafte Fristversäumnis
Der Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls eine schuldhafte
Keine Ausnahme bei Übernahme der Faxnummer aus in der Akte befindlichen Gerichtsschreiben
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gelte die Ausnahme jedoch nicht für den vorliegenden Fall, in dem die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Landau, Beschluss vom 06.07.2012
[Aktenzeichen: 3 S 33/12]
- Rechtsanwalt trifft Pflicht zur Überprüfung der richtigen Empfangsnummer bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2013
[Aktenzeichen: XII ZB 229/13]) - Verlängerungsantrag für Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet Eingang von Schriftsätzen bei Gericht zu überprüfen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: IX ZB 52/12]) - Berufung auf dem Postweg verlorengegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.03.2013
[Aktenzeichen: 3 U 248/13])
Jahrgang: 2014, Seite: 1390 NJW 2014, 1390 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2014, Seite: 427 WM 2014, 427
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Dokument-Nr. 18207
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