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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2013
- V ZB 94/13 -
Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist: Einzelanwalt muss für den Fall seiner Erkrankung Vorkehrungen treffen
Fehlende Vorkehrungen begründen ein Verschulden an der Fristversäumnis und führen zur Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags
Ein Einzelanwalt ist verpflichtet für den Fall einer Erkrankung Vorkehrungen zu treffen um mögliche Fristen nicht zu versäumen. Trifft er keine Vorkehrungen und versäumt er daher eine Frist, so wird ihm wegen Vorliegens einer schuldhaften Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Amtsgericht Lünen die Klage eines Klägers abwies, sollte der Anwalt des Klägers beim Landgericht Dortmund Berufung einlegen. Dies tat er auch fristgerecht. Jedoch versäumte er wegen einer plötzlichen
Landgericht wies Wiedereinsetzungsantrag zurück
Das Landgericht Dortmund wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Denn die unvorhergesehene
BGH bestätigte Entscheidung des Landgerichts
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Rechtsbeschwerde des Anwalts daher zurück. Ein
Zumutbare Vorkehrungen ausschließende Erkrankung lag nicht vor
In Ausnahmefällen könne aber nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs eine unvorhergesehene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dortmund, Beschluss vom 10.05.2013
[Aktenzeichen: 17 S 1/13]
- Verlängerungsantrag für Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet Eingang von Schriftsätzen bei Gericht zu überprüfen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: IX ZB 52/12]) - Fristversäumnis: Unvorhergesehene Erkrankung des Anwalts rechtfertigt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2013
[Aktenzeichen: I ZB 67/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 228 NJW 2014, 228
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Dokument-Nr. 17627
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