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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2019
- V ZR 105/18 -
BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht Vertragsstrafen wegen unzulässiger Vermietung an Medizintouristen einführen
Entsprechender Mehrheitsbeschluss wäre nichtig
Einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es nicht möglich, gestützt auf § 21 Abs. 7 WEG mehrheitlich eine Vertragsstrafe gegen die unzulässige Vermietung von Wohneigentum an Medizintouristen einzuführen. Ein solcher Mehrheitsbeschluss wäre nichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juni 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Einführung einer
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Bonn der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Köln ab. Das Landgericht hielt die Einführung der
Bundesgerichthof verneint ebenfalls Anspruch auf Vertragsstrafe
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der
Keine Anwendung von § 21 Abs. 7 WEG
Die Beschlusskompetenz ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 7 WEG, so der Bundesgerichtshof. Vertragsstrafen zur Einhaltung von Vermietungsbeschränkungen sollen Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht sanktionieren. Der Wohnungseigentümer solle es unterlassen, Vermietungen vorzunehmen, wenn die erforderliche Zustimmung des Verwalters nicht vorliegt. Fallgestaltungen dieser Art erfasse der Wortlaut des § 21 Abs. 7 WEG eindeutig nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bonn, Urteil vom 06.09.2017
[Aktenzeichen: 27 C 136/16] - Landgericht Köln, Urteil vom 26.04.2018
[Aktenzeichen: 29 S 239/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 659 MDR 2019, 659 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1673 NJW 2019, 1673 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 419 NJW-Spezial 2019, 419 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 414 NZM 2019, 414
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Dokument-Nr. 28934
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