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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2015
- V ZR 110/14 -
Rauchen auf dem Balkon kann auf bestimmte Zeiten beschränkt werden
Gänzlicher Abwehranspruch bei nur unwesentlichen Geruchsbelästigungen kommt nur bei drohenden Gefahren für die Gesundheit in Betracht
Fühlt sich ein Mieter durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt und befürchtet der Mieter Gefahren für seine Gesundheit, dann kann er von dem Mieter des tiefer gelegenen Balkons grundsätzlich verlangen, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind
Klage in den Vorinstanzen erfolglos
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Vorinstanzen sind der Meinung, dass ein Rauchverbot mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei; diese schließe die Entscheidung ein, unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden
Vertragliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter rechtfertigen nicht Störungen Dritter
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Einem
Abwehranspruch bei nur unwesentlichen Beeinträchtigungen ausgeschlossen
Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem
Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen
Liegt hingegen nach diesem Maßstab eine als störend empfundene – also wesentliche – Beeinträchtigung vor, besteht der Unterlassungsanspruch allerdings nicht uneingeschränkt. Es kollidieren zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Einerseits steht dem
Mit dem Rauchen auf dem Balkon gehen voraussichtlich keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer einher
Sollte die Geruchsbelästigung nur unwesentlich sein, kommt ein Abwehranspruch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen. Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründen, sind grundsätzlich als eine wesentliche und damit nicht zu duldende Beeinträchtigung anzusehen. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der Einwirkungen durch aufsteigenden
Landgericht muss mögliche gesundheitliche Gefahren durch Tabakrauch im konkreten Fall prüfen
Die Sache war an das Landgericht zurückzuweisen, weil es bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Rauch auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- AG Rathenow: Rauchen auf dem Balkon erlaubt / Nachbar muss Rauch von 12 Zigaretten pro Tag hinnehmen
(Amtsgericht Rathenow, Urteil vom 06.09.2013
[Aktenzeichen: 4 C 300/13]) - Mieter hat gegen Nachbarn keinen Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten
(Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.03.2014
[Aktenzeichen: 1 S 31/13])
- Vorhandensein von zwei Balkonen: Wohnungseigentümer muss Rauchen auf einem Balkon unterlassen
(Landgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 2-09 S 71/13]) - Geruchsbelästigung: Rauchender Mieter muss ausziehen
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014
[Aktenzeichen: 21 S 240/13])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 719 GE 2015, 719 | juris - Die Monatszeitschrift (jM)
Jahrgang: 2015, Seite: 281, Entscheidungsbesprechung von Ulrich Nastold jM 2015, 281 (Ulrich Nastold) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 638 MDR 2015, 638 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 2023 NJW 2015, 2023 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2015, Seite: 448 NZM 2015, 448 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 368 WuM 2015, 368
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Dokument-Nr. 20479
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