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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014
21 S 240/13 -

Geruchsbelästigung: Rauchender Mieter muss ausziehen

Landgericht Düsseldorf bestätigt Räumungsurteil des Amtsgerichts gegen rauchenden Mieter

Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung des Mieters Friedhelm A. zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zur Wehr setzen wollte. Der Mieter hatte die Kündigung für seine Mietwohnung erhalten, weil die Nachbarn sich über die durch das Rauchen ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Friedhelm A. muss nun bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.

Im zugrunde liegenden Streitfall kündigte die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin das Mietverhältnis, nachdem sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten.

Geruchsbelästigung wurde vom Mieter durch unzureichendes Lüften und nicht geleerte Aschenbecher gefördert

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat sich das Landgericht Düsseldorf im Ergebnis angeschlossen. Es entschied, dass die Tatsache, dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten darstelle und dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe.

Mieter wurde durch Vermieterin mehrfach wirksam abgemahnt

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat. Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt.

Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 1062
GE 2014, 1062
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 888
ZMR 2014, 888

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Dokument-Nr.: 18392 Dokument-Nr. 18392

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Kommentare (6)

 
 
Thjerry schrieb am 07.07.2014

Bravo, danke!! :))

- Dennoch wundert mich, daß (bloße) "Geruchsbelästigungen" mietrechtlich offenbar drakonischer abgestraft werden als eine Geruchsbelästigung, die zusätzlich noch mit gesundheitsgefährdenden bzw. sogar krebserregenden Stoffen einhergeht ... (z.B. Elektro-Grill-Gerüche vs. Tabakrauch)!

Im Ggs. zu vielen bisherigen Urteilen, in denen ja fast immer die Nicht-Schuldigen/Leidtragenden ausziehen oder sich aktiv schützen mußten, muß hier nun der Verursacher selbst die Kosequenzen seines eigenen Handelns tragen.

Sehr richtig!!

M.Frank schrieb am 01.07.2014

Das ist gut! Jetzt kann man nur hoffen, dass nichtrauchende oder rauchgeschädigte Richter am BGH darüber urteilen, wieviel Rechte auf rauchfreies Wohnen die Mitmietbewohnerinnen und Bewohner haben. Da er so viele Solidaritätsbekundungen mit Geldzuwendungen erhalten hat, sollten wir, die nichtrauchende Bevölkerung, doch wenigstens schriftlich unsere Solidarität mit der Vermieterin bekunden.

Gerhard schrieb am 28.06.2014

Was den "Asylant" betrifft. Diesen Teil Ihres Kommentars stufe ich als "unterste" (dümmste) Schublade ein. Weiter möchte ich auf solch hirnrissige Bemerkungen eigentlich nicht eingehen.

Kampfkanin schrieb am 28.06.2014

Na endlich!!!

Feodora schrieb am 27.06.2014

Wenn die Bewohner und die Vermieterin 40 Jahre sein "Quarzen" akzeptiert hat und er für sie auch gearbeitet hat, ist das Urteil der Hammer. Und ein Asylant freut sich erneut, denn nur so einer bekommt die "frei" werdende Bude, natürlich top saniert und da kann der dann Wasserpfeife rauchen.

Gerhard antwortete am 28.06.2014

Das Argument "40 Jahre akzeptiert..." kann so nicht wirksam sein. Erstens war der rücksichtslose Raucher während seiner Berufstätigkeit nicht so viel in seiner Wohnung wie als Rentner. zweitens kann er vor einigen Jahren noch ein "normaler" Raucher gewesen sein, der sich erst in den letzten Jahren zum Kettenraucher entwickelt hat und drittens ist in den letzten Jahren, Gott sei es gedankt, die Sensibilität der Menschen gegen das schädliche Rauchen gestiegen. Wenn der Raucher gegen sich selbst rücksichtslos ist dann ist das (bedingt) seine Sache. Wenn er aber durch ungenügendes Lüften der Wohnung und mangelndes Säubern der Aschenbecher zu einer Stinkbompe wird, dann muß der Gesetzgeber sehr wohl zum Schutz der Mitbewohner tätig werden. Daher also, meines Erachtens, ein begrüßenswertes Urteil das hoffentlich auch auf der nächsten Instanz Bestand hat.

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