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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2013
- V ZR 14/12 -
BGH: Grundstückseigentümer trifft Entscheidung über kommerzielle Verwertung von Bildern seines Grundstücks selbst bei Erlaubnis des Zugangs
Eigenmächtig aufgenommene Fotos begründen Unterlassungsanspruch gegen Fotografen
Gestattet ein Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück, entscheidet er weiterhin allein über die kommerzielle Nutzung der von seinem Grundstück angefertigten Bilder. Macht ein Fotograf eigenmächtig Aufnahmen des Grundstücks, steht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zu den Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen
Vorinstanzen gaben Klage statt
Sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Oberlandesgericht Brandenburg gaben der Klage statt. Das Oberlandesgericht begründete eine Entscheidung damit, dass die
BGH bejahte Unterlassungsanspruch der Stiftung
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Eigentümer durch die
Urheberrecht der Fotoagentur unerheblich
Das Urheberrecht der
Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt
Zwar sei die
Kommerzielle Verwertung stand im Vordergrund
Der
Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
Einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 10 EMRK, Art. 11 EuGrCh) sah der Gerichtshof nicht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 21.11.2008
[Aktenzeichen: 1 O 161/08] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 15.12.2011
[Aktenzeichen: 5 U 13/09]
Jahrgang: 2013, Seite: 408 CR 2013, 408 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 382 IMR 2013, 382 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 939 JuS 2013, 939 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 397 K&R 2013, 397 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 64 MMR 2014, 64 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1809 NJW 2013, 1809 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 93 NZM 2014, 93
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Dokument-Nr. 16107
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