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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2017
V ZR 166/16 -

BGH: Nichtzahlung von Wohngeld durch einen Wohnungseigentümer begründet kein Schadens­ersatz­anspruch für einzelnen Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümergemeinschaft steht Schadens­ersatz­anspruch gegen säumigen Wohnungseigentümer zu

Kommt ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung des Wohngelds in Verzug, begründet dies für einen einzelnen Wohnungseigentümer kein Schadens­ersatz­anspruch. Ein solcher kann gegen den säumigen Wohnungseigentümer nur von der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2012 zur Sperrung der Wasserversorgung einer Wohneigentumsanlage, weil einer der Wohnungseigentümer Wohngeld in Höhe von über 14.000 EUR schuldete. Ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hatte, erlitt durch die Wassersperrung bei der Mieteinnahme Verluste in Höhe von 1.300 EUR. Er machte dafür den säumigen Wohnungseigentümer verantwortlich und erhob daher gegen ihn Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht wies Schadensersatzklage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Saarbrücken die Schadensersatzklage abwies, gab ihr das Landgericht Saarbrücken statt. Seiner Ansicht nach habe der beklagte Wohnungseigentümer durch die Nichtzahlung des Wohngelds seine Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt. Er sei deshalb gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Beklagten.

Bundesgerichtshof verneint Schadensersatzanspruch wegen Wohngeldschulden

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der einzig in Betracht kommende Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 BGB scheide aus, da dieser voraussetze, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung des Wohngelds eine Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Einzelnem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Wohngeld zu

Dem Kläger stehe zunächst kein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Wohngelds zu, so der Bundesgerichtshof. Dieser Anspruch könne nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Vielmehr sei alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Keine Verletzung einer Pflicht gegenüber einzelnem Wohnungseigentümer durch Nichtzahlung des Wohngelds

Durch die Nichtzahlung des Wohngelds habe der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Zwar bestehe unter den Wohnungseigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches unter anderem die Pflicht zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums enthalte. Von dieser Pflicht sei aber nicht die Zahlung des Wohngelds umfasst. Andernfalls würde gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften eine nicht kalkulierbare Haftungserweiterung des säumigen Wohnungseigentümers bestehen. Dieser würde nicht nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz haften, sondern ebenfalls gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.05.2015
    [Aktenzeichen: 42 C 252/10 (10)]
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.06.2016
    [Aktenzeichen: 5 S 61/15]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 695
MDR 2017, 695
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 844
NJW-RR 2017, 844
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 445
NZM 2017, 445
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 355
WuM 2017, 355

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Dokument-Nr.: 24919 Dokument-Nr. 24919

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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 06.10.2017

Soweit klar erkannt. Und nun, Karlsruhe? Die Drecksarbeit bleibt wieder mal beim "mittelbar" geschädigten WE-Vermieter. Denn der Verwalter kann das inzw. erlaubte Zwangsmittel Trinkwassersperre wg. der Rohrleitungs-Ventillage nur selten gegen den Schuldner allein "schädigend" einsetzen. Und die anderen nicht auf Ersatz klagenden Mitgeschädigten z.B. eines Hochhauses sind oft zu phlegmatisch oder schmerzbereit, schlicht unbedarft oder nur dauernd abwesend, beteiligen sich an Ad-hoc-Geschädigtengemeinschaften also nicht. Und der Verwalter? Der hätte viel zu viel nebenbei zu tun für einzelne "gute" gegen viele andere "böse" WE. Das liegt klar am Schei...WEG und dazu abzuschließenden Verwalterverträgen, m.E. mit kleinen HV ebenso wie mit profitorientierten Großverwaltern -- oder hätten Sie hier einen eleganteren Tipp? Ich schau mal wieder rein...

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