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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2019
- V ZR 203/18 -
Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums in Wohnungs- und Teileigentumsanlage zulässig
Kinderlärm steht unter besonderem Toleranzgebot
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als "Laden mit Lager" bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft in einer deutschen Großstadt. Ihre Wohnung befindet sich im ersten Obergeschoss. Der Beklagte - ein eingetragener Verein - ist Mieter einer unmittelbar darunter im Erdgeschoss belegenen Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung aus dem Jahr 1987 als "Laden mit Lager" genutzt werden darf. Dort betreibt er ein sogenanntes Eltern-Kind-Zentrum. Dessen Ziel ist es laut Satzung des Beklagten unter anderem, der zunehmenden Isolation von Eltern entgegenzuwirken, die sich aus der Situation der Familien in der Großstadt ergibt. Geöffnet ist das Zentrum montags bis freitags zwischen 9 Uhr und 18 Uhr. Vormittags findet ein "Mini-Kindergarten" für
Kläger verlangen Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum
Die Kläger verlangten von dem Beklagten mit dem Hauptantrag die Unterlassung der
BGH weist Klage ab
Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Beklagten statt und wies die Klage im Hauptantrag ab. Hinsichtlich der Hilfsanträge wies der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Von Eltern-Kind-Zentrum ausgehender Lärm grundsätzlich lauter als Lärm aus "Laden mit Lager"
Der Bundesgerichtshof führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass ein Wohnungseigentümer von dem Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung verlangen könne, wenn dieser die Einheit anders nutze als in der Teilungserklärung vorgesehen. Das gelte zwar dann nicht, wenn die tatsächliche
Durch Kinder hervorgerufener Lärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung
Dass die Kläger gleichwohl nicht Unterlassung der
Nutzung einer Wohneinheit als Kindertageseinrichtung im Hinblick auf erhöhten Publikumsverkehr eher unwahrscheinlich
Etwas anderes gelte nur dann, wenn die
Begriff der Kindertageseinrichtung darf nicht zu eng gefasst werden
Das von dem Beklagten betriebene Eltern-Kind-Zentrum ist eine Kindertageseinrichtung bzw. jedenfalls eine "ähnliche" Einrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG. Dem stehe nicht entgegen, dass die Angebote teilweise - neben den Angeboten nur für
Unterlassungsanspruch wegen einzelner besonders störender Handlungsweisen nicht ausgeschlossen
Zur Entscheidung über die Hilfsanträge hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dass die Kläger von dem Beklagten nicht die Unterlassung der
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 22 BImSchG Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
(1) [...]
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
- Landgericht München I, Urteil vom 31.03.2017
[Aktenzeichen: 20 O 21847/10] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.07.2018
[Aktenzeichen: 18 U 1148/17]
- Nutzung eines Ladens in einer Wohnungseigentumsanlage als Gaststätte grundsätzlich unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015
[Aktenzeichen: V ZR 169/14]) - BGH zur Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2017
[Aktenzeichen: V ZR 193/16])
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Dokument-Nr. 28214
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