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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2016
- V ZR 208/15 -
BGH: Verlust des Rechts auf persönliche Ausübung des dinglichen Wohnrechts aufgrund Tötung des Grundstückseigentümers
Unzumutbares Zusammenleben mit Erben und nahestehenden Person des Getöteten auf Grundstück
Tötet der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts den Grundstückseigentümer, so kann er sein Recht auf persönliche Ausübung des Wohnrechts verlieren, wenn es für den Erben des Getöteten und für eine auf dem Grundstück lebenden nahestehenden Person des Getöteten unzumutbar ist weiter mit dem Täter zusammenzuleben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 erstach ein Mann seinen Bruder während eines Streits. Die Geschwister lebten zusammen auf einem Hausgrundstück. Der Täter hatte im Jahr 1997 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück seinem Bruder übertragen und dafür ein dingliches Wohnrechts erhalten. Er lebte seitdem in einer Wohnung im Obergeschoss des Anwesens. Sein Bruder lebte mit seiner geschiedenen Ehefrau im Erdgeschoss. Die Mutter der beiden erbte das Grundstück nach der Tat. Die Ex-Ehefrau des Getöteten lebte weiterhin auf dem Grundstück. Die Mutter verlangte nunmehr von ihrem inzwischen in Haft sitzenden Sohn die
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Klage ab
Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Oberlandesgericht Dresden wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen, sein
Bundesgerichtshof berücksichtigt Interessen der Betroffenen
Der Bundesgerichtshof entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts dementsprechend auf. Zwar bestehe kein Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Wohnrecht aufgebe. Allerdings sei zu beachten, dass die unveränderte Ausübung eines dinglichen Wohnrechts eine
Anspruch auf Aufgabe der persönlichen Ausübung des Wohnrechts
Zwar sei diese Situation nicht durch die Verpflichtung zur entschädigungslosen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Leipzig, Urteil vom 06.05.2015
[Aktenzeichen: 2 O 1823/14] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 14.09.2015
[Aktenzeichen: 17 U 851/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 1358 FamRZ 2016, 1358 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 820 MDR 2016, 820 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 140 NJW-RR 2017, 140 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 2016, Seite: 539 Rpfleger 2016, 539 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 822 ZMR 2016, 822
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Dokument-Nr. 26771
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