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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2023
- V ZR 210/22 -
BGH: Unzulässige Angabe der Adresse eines Postdienstleiters in Klageschrift
Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Eine Klage muss eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Dazu genügt nicht die Angabe der Adresse eines Postdienstleisters, der nur mit der Weiterleitung der Post des Klägers beauftragt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hessen mehrere Beschlüsse gefasst, gegen die eine der Wohnungseigentümerin Klage erhoben hat. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz im Ausland und gab in der Klage die Adresse eines Postdienstleisters an, der mit der
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Klage sei unzulässig. Eine ordnungsgemäße Klagerhebung setze grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus. Die
Postdienstleiters kein Zustellungsvertreter
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Postdienstleiter kein Zustellungsvertreter im Sinne von § 171 Satz 1 ZPO. Vielmehr sei dieser als bloßer Bote anzusehen. Eine Empfangsvollmacht sei nicht ausgestellt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2021
[Aktenzeichen: 92 C 1330/21 (81)] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.10.2022
[Aktenzeichen: 2-13 S 102/21]
Jahrgang: 2023, Seite: 1093 GE 2023, 1093 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 710 WuM 2023, 710
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Dokument-Nr. 33295
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