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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022
- VIII ZR 262/20 -
BGH: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts als zulässige ladungsfähige Anschrift in Klageschrift
Unter c/o-Adresse ist Vorstandsvorsitzender tätig
Die Angabe einer c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts als zulässige ladungsfähige Anschrift in einer Klageschrift kann zulässig sein, wenn die Stiftung selbst über keine andere ladungsfähige Anschrift verfügt und unter der c/o-Adresse der Vorstandsvorsitzende der Stiftung tätig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung erhob im Jahr 2015 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen ihre Mieter
Zulässigkeit der Angabe der c/o-Adresse
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Angabe der Anschrift der Klägerin mit einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2019
[Aktenzeichen: 43b C 488/15] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2020
[Aktenzeichen: 311 S 29/19]
- Zulässige Klage setzt ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus
(Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 07.05.2019
[Aktenzeichen: S 18 AS 2628/18]) - BGH: Unzulässige Angabe der Adresse eines Postdienstleiters in Klageschrift
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2023
[Aktenzeichen: V ZR 210/22])
Jahrgang: 2022, Seite: 734 GE 2022, 734 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2022, Seite: 782 MDR 2022, 782 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2022, Seite: 874 MDR 2022, 874 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2022, Seite: 714 NJW-RR 2022, 714 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2022, Seite: 763 NZG 2022, 763
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Dokument-Nr. 32148
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