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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2013
- V ZR 212/12 -
Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer
Türen stehen räumlich und funktional sowohl mit Sonder- als auch mit Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang
Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die
Klägerin möchte über farbliche Gestaltung der Innenseite der Tür selbst entscheiden
Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Wohnungstür steht als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem
Die zitierte Vorschrift lautet:
§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil vom 19.01.2012
[Aktenzeichen: 97a C 33/11] - Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.07.2012
[Aktenzeichen: 17 S 55/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 1659 GE 2013, 1659 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 18 MDR 2014, 18 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 379 NJW 2014, 379 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 40 NZM 2014, 40 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 2014, Seite: 70 Rpfleger 2014, 70 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 756 WuM 2013, 756 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 223 ZMR 2014, 223
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Dokument-Nr. 17068
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