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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2012
- V ZR 251/10 -
Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen
Abweichung der Einzelabrechnungen von Gesamtabrechnung müssen verständlich erläutert werden
Bei der verbrauchsabhängigen Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in den Einzelabrechnungen der Heizkostenjahresabrechnung sin d die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung muss der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, zwei
In Gesamtabrechnung sind alle, in Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehenden Zahlungen aufzunehmen
Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision der übrigen
Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs bei Verteilung in Einzelabrechnungen die maßgeblich
Bei den Einzelabrechnungen sind hingegen die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten, die eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vorschreiben. Daher sind für die Verteilung in den Einzelabrechnungen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung muss der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der
Einzelabrechnung muss neu erstellt werden
Im konkreten Fall entsprach daher zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung, nicht aber die Einzelabrechnungen, da sie nicht den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legten. Diese müssen neu erstellt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 02.07.2010
[Aktenzeichen: 2p C 49/09] - Landgericht Landau, Urteil vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: 1 S 167/10]
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Dokument-Nr. 13053
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