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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2017
- V ZR 268/15 -
BGH: Vermieter kann sich im Rahmen seines Vermieterpfandrechts auf die dem Mieter zukommende Eigentumsvermutung stützen
Herausgabeanspruch eines Dritten an vom Mieter eingebrachten Sachen
Behauptet ein Dritter Eigentümer an die von dem Mieter in die Mieträume eingebrachten Sachen zu sein und verlangt er deshalb die Herausgabe, kann sich der Vermieter zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts auf die dem Mieter zukommende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 kam es aufgrund von unregelmäßigen und unvollständigen Mietzahlungen zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrags über Gewerberäume. Die Mieterin hatte in den Räumen ein Restaurant betrieben. Nach der Kündigung machte die Vermieterin ihr
Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin gaben der Klage statt. Das Kammergericht verwies darauf, dass sich das
Bundesgerichtshof bejaht Anwendung der Eigentumsvermutung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Die Vermieterin könne sich auf die zugunsten ihrer Mieterin bestehende
Widerlegbarkeit der Eigentumsvermutung
Zwar könne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2014
[Aktenzeichen: 12 O 120/13] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.12.2015
[Aktenzeichen: 21 U 34/14]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2017, Seite: 330 WuM 2017, 330
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Dokument-Nr. 24555
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