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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024
- V ZR 6/23 -
Vertretung der verwalterlosen Zweiergemeinschaft durch Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums
Keine Notwendigkeit der Vorbefassung der Eigentümerversammlung
Wird das Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer beeinträchtigt, wird die verwalterlose Zweiergemeinschaft bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den anderen Wohnungseigentümer vertreten. Eine Notwendigkeit der Vorbefassung durch die Eigentümerversammlung vor Klageerhebung besteht nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer aus zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft im Nordwesten Baden-Württembergs bestand Streit über die künftige Nutzung von leerstehenden Gewerberäumen zu Wohnzwecken. Die Eigentümer
Amtsgericht und Landgericht wiesen Unterlassungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht Pforzheim als auch das Landgericht Karlsruhe wiesen die Unterlassungsklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts seien die Kläger nicht prozessführungsbefugt. Nach
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Klagebefugnis der Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung
Vertretung der verwalterlosen Zweiergemeinschaft durch anderen Wohnungseigentümer
Darin liege keine unzumutbare Erschwerung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 26.10.2021
[Aktenzeichen: 12 C 1055/21] - Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2022
[Aktenzeichen: 11 S 135/21]
- BGH: Bei Klage gegen Blockade der Feuerwehrzufahrt durch Lieferverkehr besteht Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2022
[Aktenzeichen: V ZR 106/21]) - Einzelner Wohnungseigentümer kann nach WEG-Reform nicht mehr vom anderen Wohnungseigentümer Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2022
[Aktenzeichen: V ZR 86/21])
Jahrgang: 2024, Seite: 553 GE 2024, 553 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2024, Seite: 629 MDR 2024, 629 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2024, Seite: 415 NZM 2024, 415 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 289 WuM 2024, 289
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Dokument-Nr. 34134
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