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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2022
- V ZR 86/21 -
Einzelner Wohnungseigentümer kann nach WEG-Reform nicht mehr vom anderen Wohnungseigentümer Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen
Klagerecht steht Wohnungseigentümergemeinschaft zu
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nach der WEG-Reform nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen. Das Klagerecht steht nunmehr gemäß § 9 a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen gelegenen Erdgeschosswohnung plante einen
Amtsgericht und Landgericht wiesen Unterlassungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Unterlassungsklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts dürfe die Klägerin den Anspruch nicht geltend machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Klagerecht der einzelnen Wohnungseigentümerin
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein einzelner Wohnungseigentümer könne nach der
Wohnungseigentümer kann Einschreiten gegen zweckwidrige Nutzung erzwingen
Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft sich weigern, gegen eine zweckwidrige
Klagerecht bei Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liege der Fall anders bei Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, für die die Wohnungseigentümer weiter prozessführungsbefugt seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2020
[Aktenzeichen: 33 C 1451/19 (93)] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2021
[Aktenzeichen: 2-09 S 11/20]
- Auswirkungen von § 9 a Abs. 2 WEG auf Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für bereits vor 01.12.2020 anhängige Verfahren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2021
[Aktenzeichen: V ZR 299/19]) - BGH: Bei Klage gegen Blockade der Feuerwehrzufahrt durch Lieferverkehr besteht Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2022
[Aktenzeichen: V ZR 106/21]) - Vertretung der verwalterlosen Zweiergemeinschaft durch Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024
[Aktenzeichen: V ZR 6/23])
Jahrgang: 2022, Seite: 240 WuM 2022, 240
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Dokument-Nr. 31776
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