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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2015
- VI ZR 139/15 -
BGH: Halter eines Tanklastwagens haftet für austretendes Heizöl aufgrund Undichtigkeit des Schlauchs
Schaden durch ausgetretenes Heizöl beruht auf Betrieb des Tanklastwagens
Tritt während des Entladens von Heizöl aufgrund einer Undichtigkeit des Verbindungsschlauchs Heizöl aus, wodurch die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt werden, so haftet dafür der Halter des Tanklastwagens gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Denn der eingetretene Schaden ist dem Betrieb des Tanklastwagens zuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Heizöllieferung im August 2006 trat aufgrund einer
Landgericht und Oberlandesgericht geben Schadensersatzklage statt
Sowohl das Landgericht München II als auch das Oberlandesgericht München gaben der Schadensersatzklage statt. Dem
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch aufgrund Ölaustritts
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Tanklastwagenhalters zurück. Dem
Schaden durch ausgetretenes Heizöl beruht auf Betrieb des Tanklastwagens
Der Schaden durch das ausgetretene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München II, Urteil vom 06.05.2014
[Aktenzeichen: 5 O 7209/06] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.01.2015
[Aktenzeichen: 15 U 2296/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 189 WuM 2016, 189
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Dokument-Nr. 22390
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