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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2012
VI ZR 143/11 -

BGH zur Einziehung von Schadensersatz­ansprüchen durch Mietwagen­unternehmen

Als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören Rechts­dienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erlaubt

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einer Autovermietung Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall seitens des Kraftfahrzeug­haftpflicht­versicherers aus abgetretenem Recht der Geschädigten zusteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.

Sachverhalt

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.

Berufungsgericht weist auf Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz hin

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.

Einziehung der an die Autovermietung erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung zulässig

Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.

Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 05.11.2010
    [Aktenzeichen: 8 C 1039/10]
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.04.2011
    [Aktenzeichen: 4 S 278/10]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 192, Seite: 270 BGHZ 192, 270 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 68
JuS 2013, 68
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 399
MDR 2012, 399
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1005
NJW 2012, 1005

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