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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014
VI ZR 161/13 -

Fahr­bahn­markierungen im Kreisverkehr: Richtungsanzeigen zwischen Leitlinien einer Fahrbahn stellen verbindliche Fahrt­richtungs­gebote dar

Beeinträchtigung des zügigen und sicheren Verkehrsflusses bei Annahme einer bloßen Fahrempfehlung

Befinden sich auf einer Fahrbahn eines Kreisverkehrs eingerahmt zwischen zwei Leitlinien Richtungsanzeigen, so stellen sie verbindliche Fahrt­richtungs­gebote dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandegerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 ereignete sich im Kreisverkehr am Falkenseer Platz in Berlin-Spandau ein Verkehrsunfall. Dazu kam es als eine Autofahrerin mit ihrem Fahrzeug einer der vier Spuren des Kreisverkehrs nutzte. Die Spur wies vor einer Ampel nach rechts weisende Pfeile auf. Da die Autofahrerin an der nächsten Ausfahrt jedoch nicht nach rechts abbiegen wollte und daher weiter den Kreisverkehr befuhr, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrer wurde nachfolgend von der Autofahrerin auf Schadenersatz verklagt.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Mitte der Klage stattgab, wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass die Klägerin den Unfall schuldhaft verursachte. Denn sie habe gegen das Fahrtrichtungsgebot verstoßen (§ 41 Abs. 1 StVO)und sich beim Fahrstreifenwechsel nicht so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden (§ 7 Abs. 5 StVO). Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Sie führte unter anderem an, dass es sich bei der Richtungsanzeige nicht um ein Gebot, sondern um eine bloße Fahrempfehlung gehandelt habe.

Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Schadenersatzanspruch

Der Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls einen Schadenersatzanspruch der Klägerin und wies daher die Revision zurück. Nach Auffassung der Bundesrichter habe die Richtungsanzeige ein Gebot dargestellt. Denn jeder Autofahrer müsse die auf der Fahrbahn angebrachte Richtungsanzeige befolgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Autofahrerin hätte daher nach rechts Abbiegen müssen.

Richtungsanzeige stellte keine Fahrempfehlung dar

Die Richtungsanzeige habe entgegen der Ansicht der Klägerin keine bloße Fahrempfehlung dargestellt, so der Bundesgerichtshof. Eine solche Annahme wäre mit dem Sinn und Zweck von Fahrtrichtungsgeboten nicht vereinbar. Ein zügiger und sicherer Verkehrsfluss wäre dann nämlich nicht gewährleistet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil vom 04.07.2012
    [Aktenzeichen: 112 C 3170/11]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 21.02.2013
    [Aktenzeichen: 41 S 117/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 258
DAR 2014, 258
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1181
NJW 2014, 1181
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 233, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2014, 233 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 208
NZV 2014, 208

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Kommentare (1)

 
 
jmk schrieb am 19.05.2014

Ich sehe da das praktische Problem, dass man schon bei nicht einmal so sehr dichtem Verkehr Richtungsanzeigen auf der Fahrbahn möglicherweise erst sieht, wenn man längst auf der Spur ist,

die Anzeigen sich in der gleichen Spur ändern können

und ständige Bodenbeobachtung nicht vor einem Auffahrunfall schützt,

sowie erzwungenes häufiges falsches abbiegen in der Stadt mit anschließenden Irrfahrten dem Verkehr auch nicht nützen dürfte.

Jedenfalls weniger, als ein vorsichtiger Spurwechsel.

Theorie statt Praxis, oder verstehe ich da etwas falsch?

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