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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014
- VI ZR 161/13 -
Fahrbahnmarkierungen im Kreisverkehr: Richtungsanzeigen zwischen Leitlinien einer Fahrbahn stellen verbindliche Fahrtrichtungsgebote dar
Beeinträchtigung des zügigen und sicheren Verkehrsflusses bei Annahme einer bloßen Fahrempfehlung
Befinden sich auf einer Fahrbahn eines Kreisverkehrs eingerahmt zwischen zwei Leitlinien Richtungsanzeigen, so stellen sie verbindliche Fahrtrichtungsgebote dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandegerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 ereignete sich im
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Berlin-Mitte der Klage stattgab, wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass die Klägerin den Unfall schuldhaft verursachte. Denn sie habe gegen das
Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Schadenersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls einen Schadenersatzanspruch der Klägerin und wies daher die Revision zurück. Nach Auffassung der Bundesrichter habe die Richtungsanzeige ein
Richtungsanzeige stellte keine Fahrempfehlung dar
Die Richtungsanzeige habe entgegen der Ansicht der Klägerin keine bloße Fahrempfehlung dargestellt, so der Bundesgerichtshof. Eine solche Annahme wäre mit dem Sinn und Zweck von Fahrtrichtungsgeboten nicht vereinbar. Ein zügiger und sicherer Verkehrsfluss wäre dann nämlich nicht gewährleistet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mitte, Urteil vom 04.07.2012
[Aktenzeichen: 112 C 3170/11] - Landgericht Berlin, Urteil vom 21.02.2013
[Aktenzeichen: 41 S 117/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 258 DAR 2014, 258 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1181 NJW 2014, 1181 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 233, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2014, 233 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 208 NZV 2014, 208
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Dokument-Nr. 18224
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