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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2009
- VI ZR 176/08 - Kirschtaler -
Bäcker haftet nicht für Kirschkern im Gebäck
Entscheidung des BGH zur Produktsicherheit von Backwerken
Ein Bäcker braucht bei der Herstellung eines Kirschtaler nicht jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine zu untersuchen. Ein solcher Aufwand ist ihm nicht zumutbar. Er ist auch nicht erforderlich, da Verbrauchern, die auf einen Kirschkern beißen, keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren drohen.
Der BGH beendete mit seinem Revisionsurteil einen langen Rechtsstreit. Zuvor hatten das Amtsgericht Iserlohn und das Landgericht Hagen dem Kläger Recht gegeben. Dieser hatte einen Kirschtaler gekauft, bei dessen Verzehr er auf einen eingebackenen Kirschkern biss. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordenen Zahnarztkosten musste er einen Eigenanteil von 235,60 € zahlen. Diese Kosten verlangte er nebst angemessenem Schmerzensgeld vom Hersteller des Talers ersetzt.
Kirschgebäck mit Kirschkern ist nicht fehlerhaft
Amts- und Landgericht vertraten die Auffassung, dass der beklagte
Verbraucher können nicht erwarten, dass Kirschgebäck vollkommen steinfrei ist
Diesen Grundsätzen zufolge war der mit einem Kirschstein versetzte Kirschtaler nicht fehlerhaft, entschied der BGH. Denn der Verbraucher könne eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten. Bei einem Gebäckstück, dass unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten werde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Er wisse auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch einen Stein enthält. Seine Sicherheitserwartung könne deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass der Taler zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthalte. Eine solche Erwartung wäre nur dann berechtigt, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Gebäckstück ausschließlich vollkommene entsteinte Kirschen enthalte.
Aufwand unzumutbar, da keine schweren Gesundheitsgefahren
Der BGH führte aus, dass eine vollkommene Sicherheit nur dann zu erreichen wäre, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand sei dem Hersteller indes nicht zumutbar. Er sei auch objektiv nicht erforderlich, da beim Beißen auf einen Kirschkern keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohe, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
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ProdHaftG § 3
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung ("Kirschtaler")
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2009
Quelle: ra-online (we)
- Amtsgericht Iserlohn, Urteil vom 05.12.2007
[Aktenzeichen: 42 C 213/07] - Landgericht Hagen, Urteil vom 21.05.2008
[Aktenzeichen: 10 S 14/08]
- Zahn abgebrochen: Der Fund von Schweinezähnen in der Leberwurst ist schwer zu beweisen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.07.2008
[Aktenzeichen: 8 U 88/08]) - Im Restaurant auf etwas Hartes gebissen und Zahn abgebrochen - BGH zur Beweislastverteilung beim Zahnverlust
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 283/05])
Jahrgang: 2009, Seite: 666, Entscheidungsbesprechung von Florian Faust JuS 2009, 666 (Florian Faust) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 627 MDR 2009, 627 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 1669 NJW 2009, 1669 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2009, Seite: 212 r+s 2009, 212 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2009, Seite: 649 VersR 2009, 649 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2009, Seite: 433 zfs 2009, 433
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Dokument-Nr. 7702
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