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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2007
- VI ZR 178/05 -
Neben Bauherrn kann auch Architekt verkehrssicherungspflichtig sein
BGH zur Haftung eines mit der Bauleitung beauftragten Architekten
Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einer Leitsatzentscheidung.
Im zu beurteilenden Fall hatte auf einer Baustelle die dazu beauftragte Baufirma Verschalungsarbeiten auf dem Dach eines Gebäudeteils ausgeführt. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, weil die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht. Am nächsten Tag ging ein Mitarbeiter einer weiteren auf der Baustelle beschäftigten Baufirma über die nicht verschlossene Dachfläche, um Material zu holen. Dabei stürzte er durch die Dachpappe etwa 4,5 Meter hinab und erlitt schwere Verletzungen.
Bauherr ist Hauptverantwortlicher - neben ihm kann Architekt haften
Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Haftung des mit der örtlichen Bauaufsicht bzw.
Sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten bei überwiegendem Wissen
Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw.
Primäre Verkehrssicherungspflichten bei selbständiger Schaffung einer Gefahrenquelle
Neben dieser so genannten "sekundären"
Von Architekturbüro eingesetzte Bauleiterin wusste über Loch im Dach Bescheid
Nach diesen Grundsätzen habe die von dem später in Anspruch genommenen Architekturbüro eingesetzte Bauleiterin eine ihr obliegende
Kein Haftungsausschluss wegen gemeinsamer Betriebsstätte
Eine Haftung des Architekten sei auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen. Eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm könne zugunsten des versicherten Unternehmers nämlich nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig geworden sei. Der Sachverhalt lasse nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein Organ der Architekten, auf deren Tätigkeit allenfalls abgestellt werden könnte, auf der Betriebsstätte tätig gewesen sei. Die Mitarbeiterin des Architekten sei nicht als ein solches Organ anzusehen.
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BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
a) Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften.
b) Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bauhandwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2008
Quelle: ra-online (we)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2004
[Aktenzeichen: 2/21 O 538/03] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.08.2005
[Aktenzeichen: 26 U 71/04]
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Dokument-Nr. 6817
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