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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017
- VI ZR 254/16 -
BGH: Räum- und Streupflicht kann durch Gemeindesatzung nicht auf einzelne Glättestellen erweitert werden
Winterdienstpflicht setzt Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus
Die winterliche Räum- und Streupflicht von Grundstückseigentümern besteht nur bei Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Einzelne Glättestellen können die Winterdienstpflicht nicht begründen. Eine Gemeindesatzung zum Winterdienst ist regelmäßig so zu verstehen, dass keine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht gewollt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 kam eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit gegen 7.20 Uhr an einem Hausgrundstück vorbei. Der Gehweg vor dem Haus war bis auf eine 1 x 1 m große Stelle trocken und geräumt. Auf dieser einzelnen Glättestelle, die fast die gesamte Breite des Gehwegs einnahm, rutschte die Fußgängerin aus, kam zu Fall und brach sich das linke Handgelenk. Ihre Arbeitgeberin klagte anschließend wegen des krankheitsbedingten Verdienstausfalls gegen die Eigentümer des Grundstücks auf Zahlung von Schadensersatz.
Amtsgericht wies Schadensersatzklage ab, Landgericht gab ihr statt
Während das Amtsgericht Wipperfürth die Schadensersatzklage abwies, gab das Landgericht Köln ihr statt. Die
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Räum- und Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung voraus
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setze die winterliche Räum- und
Keine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht durch Gemeindesatzung
Zwar sei das Erfordernis einer allgemeinen Glätte in der Gemeindesatzung zum Winterdienst nicht ausdrücklich genannt, so der Bundesgerichtshof. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wipperfürth, Urteil vom 31.03.2015
[Aktenzeichen: 9 C 249/13] - Landgericht Köln, Urteil vom 31.05.2016
[Aktenzeichen: 11 S 158/15]
- Winterdienst: Räum- und Streupflicht auf Gehwegen nur bei allgemeiner Glättebildung
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008
[Aktenzeichen: 2 U 8/07]) - Keine Haftung der winterdienstpflichtigen Gemeinde bei Sturz auf vereinzelter Glatteisstelle wegen Tropfeis
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2008
[Aktenzeichen: 7 U 237/07])
Jahrgang: 2017, Seite: 475 GE 2017, 475 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 454 MDR 2017, 454 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 563 VersR 2017, 563
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