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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2006
- VI ZR 259/05 -
Bei besonderer beruflicher Stellung kann die namentliche Nennung in der Presse unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein
Nur bei "schwerwiegenden Auswirkungen" auf das Persönlichkeitsrecht überwiegt im Einzelfall das Recht auf Anonymität
Presseberichte unter Nennung seines Namens müssen hingenommen werden, wenn man durch die gehobene Stellung des Berufes ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät. Nur bei "schwerwiegenden Auswirkungen" auf das Persönlichkeitsrecht überwiegt im Einzelfall das Recht auf Anonymität des Einzelnen gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit Juli 2000
Berufungsgericht: Klage ist begründet
Nachdem in der Berufung der Klage stattgegeben worden war, hatte die Revision der Beklagten vor dem BGH Erfolg. Das Berufungsgericht hatte einen Unterlassungsanspruch des Klägers deshalb als begründet erachtet, weil die angegriffene Meldung der Presseagentur den Kläger in seinem allgemeinen
BGH: Informationsinteresse der Allgemeinheit hat Vorrang
Dies sah der BGH anders. Es sei grundsätzlich richtig, dass das allgemeine
Berufliche Sphäre unterlicht einer größeren Außenwirkung
Der BGH begründet das Urteil damit, dass Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet werde, nur dann mit negativen Sanktionen verknüpft werden, wenn eine schwerwiegende Auswirkung auf das
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BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online (md)
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Dokument-Nr. 8316
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