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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2017
- VI ZR 261/16 -
BGH: Klagerhebung zu Lebzeiten ändert nichts an Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung erlischt nach Tod des Anspruchsinhabers
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererbbar. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten durch eine Klage geltend gemacht wurde. Denn die Genugtuungsfunktion erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Erhebung einer Klage auf Zahlung einer
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Geldentschädigungsanspruch wegen der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Geldentschädigungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund Erlöschens der Genugtuungsfunktion
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs folge die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus seiner Funktion, welche in der Genugtuung des Geschädigten liege. Die bezweckte Genugtuung verliere aber ihre Bedeutung, wenn der Geschädigte stirbt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015
[Aktenzeichen: 12 O 341/11] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2016
[Aktenzeichen: I-16 U 89/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1615 FamRZ 2017, 1615 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2017, Seite: 637 K&R 2017, 637 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1005 MDR 2017, 1005 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 685 MMR 2017, 685 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 3004 NJW 2017, 3004 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1153 VersR 2017, 1153
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Dokument-Nr. 25311
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