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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2017
VI ZR 261/16 -

BGH: Klagerhebung zu Lebzeiten ändert nichts an Unvererblichkeit des Geld­entschädigungs­anspruchs wegen Persönlich­keit­srechts­verletzung

Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung erlischt nach Tod des Anspruchsinhabers

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlich­keit­srechts­verletzung ist nicht vererbbar. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten durch eine Klage geltend gemacht wurde. Denn die Genugtuungsfunktion erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Erhebung einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.100 EUR im November 2011 wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstarb der Kläger. Hintergrund der Klage waren Berichterstattungen in der Presse über den verstorbenen Kläger. Nach seinem Tod machte seine Ehefrau den Anspruch weiter geltend, da sie den Anspruch ihrer Meinung nach geerbt habe.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Geldentschädigungsanspruch wegen der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererbbar. Dies gelte selbst dann, wenn er noch vor dem Tod des Klägers klageweise geltend gemacht werde. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau des Klägers Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Geldentschädigungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Denn ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich (BGH, Urteil v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12 -). Dies gelte selbst dann, wenn der Anspruchsinhaber nach Klageerhebung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung in der Sache stirbt.

Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund Erlöschens der Genugtuungsfunktion

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs folge die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus seiner Funktion, welche in der Genugtuung des Geschädigten liege. Die bezweckte Genugtuung verliere aber ihre Bedeutung, wenn der Geschädigte stirbt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015
    [Aktenzeichen: 12 O 341/11]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2016
    [Aktenzeichen: I-16 U 89/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 1615
FamRZ 2017, 1615
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2017, Seite: 637
K&R 2017, 637
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1005
MDR 2017, 1005
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 685
MMR 2017, 685
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 3004
NJW 2017, 3004
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1153
VersR 2017, 1153

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Dokument-Nr.: 25311 Dokument-Nr. 25311

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