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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015
VI ZR 271/14 -

BGH: Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach Beendigung einer Liebesaffäre

Gefühl des Ausgeliefertseins und der Fremdbestimmung durch Behalt der Fotos

Werden im Rahmen einer Liebesaffäre intime Fotos von einem Partner angefertigt, so hat dieser nach Beendigung der Affäre einen Anspruch auf Löschung der Fotos. Denn allein das Behalten der Fotos und des damit bedingten Gefühls des Ausgeliefertseins und der Fremdbestimmung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persön­lichkeits­recht des abgebildeten Partners dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt eine Ehefrau eine außereheliche Beziehung zu einem Mann. Da dieser Fotograf war, erstellte er in deren Einverständnis mehrere intime Fotos von der Frau. Die Bilder zeigten die Frau teilweise bekleidet, teilweise unbekleidet vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr. Zudem fertigte sie von sich selbst intime Fotos an und überließ sie dem Mann. Nach dem die Affäre beendet war, verlangte sie unter anderem die Löschung sämtlicher Fotos. Da sich der Mann weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Landgericht und Oberlandesgericht bejahten Löschungsanspruch hinsichtlich intimer Fotos

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz bejahten den Löschungsanspruch hinsichtlich der intimen Fotos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Frau ihre Einwilligung zur Erstellung der Fotos zeitlich auf die Dauer der Beziehung beschränkt. Sie habe zudem die Einwilligung widerrufen können, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten gewesen sei als das Interesse des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Gegen diese Entscheidung legte der Mann Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Löschungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Mannes zurück. Der Frau habe nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB ein Anspruch auf Löschung der Fotos mit Intimbezug zugestanden, da allein durch den Besitz der Fotos ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Der Mann habe gegen den Willen der Frau weiterhin die Verfügungsmacht über die Fotos ausgeübt.

Gefühl des Ausgeliefertseins und der Fremdbestimmung durch Behalt der Fotos

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werde allein durch den Besitz von Fotos eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten ausgeübt. Dies gelte selbst dann, wenn eine Verbreitung bzw. Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt sei. Diese Macht sei zudem umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Die Entblößung werde regelmäßig als peinlich, beschämend und demütigend empfunden, wenn sich die Situation etwa durch Beendigung der Beziehung verändert habe. So habe der Fall hier gelegen. Es habe für die Frau ein Gefühl des Ausgeliefertseins und der Fremdbestimmung durch den Behalt der Fotos bestanden.

Kein schützenswertes Interesse an Behalt der Fotos

Demgegenüber sei schon im Ansatz kein grundrechtlich geschütztes Interesse des Mannes an dem Behalt der Fotos erkennbar gewesen, so der Bundesgerichtshof.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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