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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.1990
- VI ZR 273/89 -
Badeunfall aufgrund Pflichtverletzung des Bademeisters begründet Schadenersatzpflicht
Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund Kaffeepause beider Bademeister im Bademeisterhaus
Halten sich beide Bademeister wegen einer Kaffeepause im Bademeisterhaus auf, so liegt darin eine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn sie dadurch zu spät auf Hilferufe eines Badegastes reagieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1987 kam es in einem
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mädchens. Ihr habe gegen den
Vorliegen einer Pflichtverletzung durch Bademeister und Gehilfen
Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1245/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 995 MDR 1990, 995 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1990, Seite: 1245 NJW-RR 1990, 1245 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1990, Seite: 989 VersR 1990, 989
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Dokument-Nr. 18455
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