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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2012
VI ZR 314/10 und VI ZR 315/10 -

Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits­dienstes der DDR

BGH zum Vertrauen in die Presse bei Berichterstattungen über Stasi-Tätigkeiten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Presse bei der Berichterstattung über mögliche Stasi-Tätigkeiten von Politikern den Stellungnahmen des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits­dienstes der DDR ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen darf.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger Professor an der Universität Leipzig, Fraktionsvorsitzender der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) im Sächsischen Landtag und der Spitzenkandidat der PDS für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die Beklagte des ersten Verfahrens verlegt die Zeitungen "Sächsische Zeitung", "Dresdner Morgenpost" und "Dresdner Morgenpost am Sonntag", die Beklagte des zweiten Verfahrens die Zeitungen "Bild" und "Die Welt". Der Kläger beider Verfahren nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch.

Fragwürdige Zusammenarbeit des Klägers als "IM Christoph" mit Ministerium für Staatssicherheit

In der Zeit vom 8. bis 17. August 2004 berichteten die Zeitungen der Beklagten in mehreren Artikeln über den Verdacht, der Kläger habe als langjähriger "IM Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden.

Bundesgerichtshof hebt Urteile des OLG auf

Das Landgericht hat den Klagen überwiegend stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Auf die Revisionen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Würdigung des Berufungsgerichts verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu VI ZR 314/10:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.08.2008
    [Aktenzeichen: 324 O 774/04]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.10.2010
    [Aktenzeichen: 7 U 89/08]
Vorinstanzen zu VI ZR 315/10:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.05.2008
    [Aktenzeichen: 324 O 18/05]
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 12.10.2010
    [Aktenzeichen: 7 U 67/08]
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Dokument-Nr.: 14838 Dokument-Nr. 14838

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