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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2010
- VI ZR 52/09 -
BGH zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung berechtigt nicht zur Kündigung eines Unterlassungsvertrages
Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.
Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Aufrechterhaltung des Vertrages weiterhin zumutbar
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Rottweil, Entscheidung vom 27.02.2008
[Aktenzeichen: 1 O 70/07] - Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2009
[Aktenzeichen: 4 U 56/08]
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Dokument-Nr. 9333
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