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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2010
- VI ZR 57/09 -
BGH zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf den Kauf von Aktien einer Gesellschaft türkischen Rechts
Verkauf eigener Aktien nach dem Kreditwesengesetz nicht erlaubnispflichtig
Ein Erwerber von in bar gekauften Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Anlage nicht die angeblich zugesagte jährliche Rendite von 10 % abwirft. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht aus § 32 des Kreditwesengesetzes liegt dabei nicht vor. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger erwarb im Jahr 1999 in einer Moschee im Ruhrgebiet für 40.500,- DM in bar
BGH sieht keinen Verstoß gegen die im Kreditwesengesetz festgelegte Erlaubnispflicht
Der Bundesgerichtshof hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht, soweit die Klage auf deliktische Handlungen gestützt wurde, die in Deutschland begangen worden sind. Der Bundesgerichtshof hat aber deliktische Ansprüche verneint. Der Kläger kann keinen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht des § 32 Kreditwesengesetz verlangen, weil die Veräußerung der eigenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Duisburg, Entscheidung vom 28.08.2007
[Aktenzeichen: 10 O 28/07] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2009
[Aktenzeichen: I-17 U 181/07]
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Dokument-Nr. 9400
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