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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2005
- VII ZB 48/05 -
Grabmal kann gepfändet werden
BGH entscheidet über die Pfändbarkeit eines Grabmals
Die Pfändung eines Grabmals ist zulässig. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind.
Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gläubigerin, einen Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu fertigen und aufzustellen. Den Preis von 1.105 € blieben sie schuldig. Die Gläubigerin, die sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten hatte, erwirkte hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs einen Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen hat sie den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden. Das hat dieser abgelehnt, Amts- und Landgericht haben seine Entscheidung bestätigt.
Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Pfändung des Grabmals zulässig ist. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein nicht der Fall. Diese Gegenstände finden nicht, wie etwa der Sarg, beim Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung. Sie werden häufig erst geraume Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des Verstorbenen. Ob sich ein Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO generell aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der Senat offen gelassen. Pietätsgründe müssen jedenfalls dann zurücktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen könnte. Denn diesen Anspruch kann er durchsetzen, ohne dass der Schuldner sich auf ein gesetzliches oder übergesetzliches Pfändungsverbot berufen könnte. Es besteht dann kein Grund, den Zahlungsanspruch anders zu behandeln.
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ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 13
Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2006
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Kassel, Beschluss vom 13.01.2005
[Aktenzeichen: 3 T 699/04]
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Dokument-Nr. 1797
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