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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2018
VII ZR 19/18 -

BGH: Vertrag über Lieferung und Montage einer Küche kann Werkvertrag oder Kaufvertrag sein

Schwerpunkt der Leistung ist zu ermitteln

Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche kann ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag sein. Zur rechtlichen Einordnung ist die Prüfung erforderlich, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 hatte eine Frau für ihre Wohnung eine Küche einschließlich Lieferung und Montage bestellt. Nachdem die Küche geliefert und montiert wurde, beanstandete die Frau Mängel an der Küche. Sie klagte schließlich gegen die Verkäuferin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.309 Euro.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts liege ein Werkvertrag vor. Die Klägerin sei daher gemäß § 640 Abs. 2 BGB mit dem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, da sie die Küche in Kenntnis des von ihr behaupteten Mangels abgenommen habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundesgerichtshof bemängelt fehlende Feststellungen zur rechtlichen Einordung des Vertrags

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage der Küche nach Kauf- oder nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. Diese Feststellungen müsse es nachholen. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall daher an das Landgericht zurück.

Vertrag über Lieferung und Montage einer Küche kann Werkvertrag oder Kaufvertrag sein

Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche, könne rechtlich als Werkvertrag oder als Kaufvertrag eingeordnet werden, so der Bundesgerichtshof. Es komme bei der rechtlichen Einordnung darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Ware auf den Käufer im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertrags bilden, desto eher sei die Annahme eines Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 2 BGB) geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau- und Einpassung der Küche in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liege ein Werkvertrag vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Gera, Urteil vom 14.11.2016
    [Aktenzeichen: 5 C 6/16]
  • Landgericht Gera, Urteil vom 15.12.2017
    [Aktenzeichen: 1 S 30/17]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1879
BauR 2018, 1879
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1109
MDR 2018, 1109
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 557
NJW-Spezial 2018, 557
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1529
VersR 2018, 1529
 | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR)
Jahrgang: 2018, Seite: 775
ZfBR 2018, 775

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Dokument-Nr.: 27838 Dokument-Nr. 27838

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