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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2013
- VII ZR 6/13 -
Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot führt zum Ausschluss von Mängelansprüchen
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte auf Bitte der Klägerin eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
OLG weist Klage ab
Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte,
Zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der
Beklagtes Unternehmer verstößt durch Handeln gegen steuerliche Pflicht
So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Die
Erläuterungen
* - § 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist
** - § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
*** - § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Kiel, Urteil vom 16.09.2011
[Aktenzeichen: 9 O 60/11] - Schwarzgeldabrede: Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzarbeit für Handwerkerleistungen
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012
[Aktenzeichen: 1 U 105/11])
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