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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2009
- VIII ZR 107/08 -
BGH: Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter
Zur Post gegebener Brief ist kein Anscheinsbeweis für Zugang der Abrechnung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB* geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
Die Kläger waren Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Kläger die Auszahlung eines Guthabens von 355,26 €. Die Beklagte machte ihrerseits eine Nachforderung in Höhe von 625,71 € aus einer
BGH gibt den Mietern Recht - Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter noch innerhalb der Abrechnungsfrist zugehen
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nachforderung der Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die einjährige Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten hat. Zur Wahrung dieser
Vermieter hat den verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung zu vertreten
Die Geltendmachung der Nachforderung durch die Beklagte wäre deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt die Vorschrift des § 278 BGB, sodass der
Erläuterungen
* - § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die
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BGB § 278 Satz 1, § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3
a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.
b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 08.03.2007
[Aktenzeichen: 218 C 517/06] - Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2008
[Aktenzeichen: 65 S 176/07]
- BGH: Korrektur der Nebenkostenabrechnung nur innerhalb Jahresfrist
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 84/07]) - Nebenkostenabrechnung: Mieter müssen binnen zwölf Monaten widersprechen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 279/06]) - Verspätete Nebenkostenabrechnung gibt Mieter kein Rückforderungsrecht auf geleistete Abschlagszahlungen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 191/05]) - Vermieter hält Abrechnungsfrist für Betriebskosten bereits mit formell ordnungsgemäßer Abrechnung ein
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2004
[Aktenzeichen: VIII ZR 115/04])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2009, Seite: 509 GE 2009, 509 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 558 MDR 2009, 558 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 2197 NJW 2009, 2197 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 236 WuM 2009, 236 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 512 ZMR 2009, 512
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Dokument-Nr. 7309
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