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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009
- VIII ZR 119/08 -
BGH zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte
Deutsches Gericht darf auch international tätig sein
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verordnungen über die gerichtlichen Zuständigkeiten der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bei Wohnsitzzuständigkeiten nicht entgegenstehen, so dass deutsche Gerichte auch international zuständig sein können. Generell sind zwar bei einer Miete von unbeweglichen Sachen ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, tritt jemand aber einem Verein bei, ist dies deshalb nicht unbedingt als Miete einer unbeweglichen Sache einzustufen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit "Zeichnungsschein" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte Beklagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an einem bestimmt bezeichneten Appartement für die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die Vereinsstatuten des Klägers sehen vor, dass die Mitglieder jährliche Beiträge zur Deckung der für die Erhaltung der Anlage erforderlichen Aufwendungen aufzubringen haben. Mit seiner Klage macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler
Beitritt zu Verein führt nicht zur Einstufung als Miete einer unbeweglichen Sache
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die
Allgemeine Zuständigkeitsregeln dürfen nur in Ausnahmen weiter ausgelegt werden
Die Vorschrift gilt für Klagen, die die
Vereinsvertrag unterscheidet sich deutlich von Mietvertrag
Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der Vereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht hier nicht gegeben. Zwar ist die Immobilie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt. Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrags ist aber nicht die
Erläuterungen
* - Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 EuGVVO lautet:
"Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig: für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie
** - Art. 2 Abs. 1 EuGVVO lautet:
"Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen."
*** - § 39 BGB lautet:
"(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 19.03.2008
[Aktenzeichen: 22 C 83/06] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 02.04.2008
[Aktenzeichen: 3 U 84/07]
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Dokument-Nr. 8941
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