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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010
- VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09 -
BGH: Sonnabende sind bei der Frist zur Zahlung der Miete nicht als Werktage anzusehen
Mietern muss Karenzzeit von drei Werktagen ungehindert zur Verfügung stehen
Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats ist der Sonnabend nicht mitzuzählen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In den zugrunde liegenden Streitfällen wurde vertraglich vereinbart, dass die
Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB anzusehen
Die dagegen gerichteten Revisionen der
Überweisung werden in der Regel über Bankinstitute abgewickelt und nehmen erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch
Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem
Schonfrist für Mieter bei Mietzahlung über Bankinstitute würde sich aufgrund der Arbeitszeit der Bank von Montag bis Freitag um einen Tag verkürzen
Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556 b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den
Karenzzeit bei Kündigung von Wohnraummietverhältnissen kann nicht mit Karenzzeit für Mietzahlungen gleichgesetzt werden
Die Entscheidung des Gerichts zur Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß § 573 c BGB** steht dem nicht entgegen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.04.2005 - VIII ZR 206/04 -). Anders als eine
Erläuterungen
* - § 556 b Abs. 1 BGB
Die
** - § 573 c Abs. 1 BGB
Die Kündigung ist spätestens am dritten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 11.04.2008
[Aktenzeichen: 15 C 377/07] - Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 22.07.2008
[Aktenzeichen: 19 C 124/08] - Landgericht Berlin, Urteil vom 12.05.2009
[Aktenzeichen: 63 S 403/08] - Landgericht Berlin, Urteil vom 11.09.2009
[Aktenzeichen: 63 S 316/08]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2010, Seite: 1116 GE 2010, 1116 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 2879 NJW 2010, 2879 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 664 NZM 2010, 664 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 500 WuM 2010, 500
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Dokument-Nr. 9939
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