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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2009
- VIII ZR 131/08 -
Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung muss nur DIN-Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes genügen
Völlige Trittschallfreiheit war bei Anmietung nicht vereinbart
Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall rügte eine
BGH: Es liegt kein Mietmangel vor
Die
Vermieter muss technische Normen, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten, einhalten
Soweit ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, schulde der
Wohnung entspricht den alten schallschutztechnischen Standards
Danach genüge die Wohnung den gebotenen schallschutztechnischen Standards. Zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galt für die Schalldämmung die DIN-Norm 4109 in der Fassung von 1962. Deren Werte werden auch nach dem Austausch des Bodenbelags in der Wohnung darüber eingehalten.
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BGB §§ 535, 536
Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2009
Quelle: ra-online (pt)
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[Aktenzeichen: 13 S 128/06]
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Dokument-Nr. 8344
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