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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2021
- VIII ZR 134/20 -
BGH: Vermieter muss bei Kündigung wegen Lärms nicht zu dessen Ursache und Person des Verursachers vortragen
Genaue Beschreibung nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit des Lärms sowie Lärmprotokoll genügt
Klagt ein Vermieter auf Räumung einer Wohnung wegen Lärmstörung, so kommt er seiner Pflicht zur Begründung der Klage dadurch nach, dass er den Lärm nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreibt und ein Lärmprotokoll vorlegt. Ein Vortrag zur Ursache des Lärms und der Person des Verursachers ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung in Köln hat im Juni 2017 eine ordentliche
Amtsgericht und Landgericht wiesen Räumungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Räumungsklage ab. Das Landgericht bemängelte, dass nicht vorgetragen wurde, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Wegen der Anwesenheit der Kinder sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um als sozialadäquates hinzunehmendes, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidender Lärm gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof verneint Erfordernis des Vortrags zur Ursache des Lärms und Person des Verursachers
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, so der Bundesgerichtshof. Das Gericht habe nicht ausschließlich von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.08.2018
[Aktenzeichen: 205 C 56/18] - Landgericht Köln, Urteil vom 02.04.2020
[Aktenzeichen: 1 S 189/18]
Jahrgang: 2021, Seite: 1121 GE 2021, 1121 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2021, Seite: 1093 NJW-RR 2021, 1093 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 551 WuM 2021, 551
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Dokument-Nr. 30900
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