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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2016
- VIII ZR 152/15 -
BGH: Formularmäßige Verkürzung der Abrechnungsfrist auf zwei Monate führt nicht zum Ausschluss der Nachforderung im Falle einer verspäteten Abrechnung
Vermieter kann weiterhin Nachforderung aus Heizkostenabrechnung geltend machen
Wird durch eine Formularklausel im Mietvertrag die Frist zur Abrechnung der Heizkosten auf zwei Monate verkürzt, so stellt dies nicht zugleich eine Ausschlussfrist hinsichtlich etwaiger Nachforderungen dar. Der Vermieter kann daher auch bei einer verspäteten Abrechnung Nachforderungen geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall waren die Mieter einer Wohnung aufgrund des im Jahr 1980 geschlossenen Mietvertrags verpflichtet gewesen, einen monatlichen Heizkostenvorschuss zu bezahlen. Die Heizperiode lief vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres. Nach einer mietvertraglichen Regelung war die Vermieterin verpflichtet, "spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen". Im Oktober 2012 erhielten die Mieter die
Amtsgericht und Landgericht wiesen Zahlungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Spandau als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage der Vermieterin ab. Ihr habe kein Anspruch auf die Nachforderung zugestanden, da die
Bundesgerichtshof verneint Ausschluss einer Nachforderung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. In der mietvertraglichen Abrechnungsfrist sei nicht zugleich eine
Keine Ausschlussfrist durch gesetzliche Abrechnungsfrist
Die Auslegung der Regelung stütze sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zudem durch einen Vergleich mit der gesetzlichen Abrechnungsfrist. So habe der Gesetzgeber mit § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausdrücklich eine
Redlicher Mieter geht nicht von Ausschlussfrist aus
Die Annahme einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 03.12.2013
[Aktenzeichen: 11 C 176/13] - Landgericht Berlin, Urteil vom 29.04.2015
[Aktenzeichen: 18 S 14/14]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 164 WuM 2016, 164
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Dokument-Nr. 22452
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