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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2011
- VIII ZR 155/10 -
BGH: Vermieter bei angemessener wirtschaftlicher Verwertung seines Grundstücks zu Verwertungskündigung gegenüber Mietern berechtigt
Vermieterin ist weitere Bewirtschaftung des Wohnblocks nicht zumutbar
Ein Vermieter ist dazu berechtigt, Mietern das Wohnverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Wohnungen eines Wohnblocks aufgrund einer schlechten Bausubstanz und einer Unzumutbarkeit der Weiterbewirtschaftung abgerissen werden müssen und die geplanten Baumaßnahmen einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks entsprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1995
Revision vor dem BGH erfolglos
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war.
Wohnungen befinden sich in schlechten Bauzustand und entsprechen nicht heutigen Wohnvorstellungen
Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden können.
Der Klägerin würden darüber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung der Klägerin kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann. Die weitere Bewirtschaftung des letzten noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des mit der "Riedsiedlung" verfolgten städtebaulichen Konzepts ist der Klägerin deshalb auch unter Berücksichtigung des Bestandsinteresses der Beklagten nicht zuzumuten.
Erläuterungen
* - § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. (…)
3. der
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. (…)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 05.08.2009
[Aktenzeichen: 919 C 101/09] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2010
[Aktenzeichen: 334 S 46/09]
Jahrgang: 2011, Seite: 478 GE 2011, 478 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 346 MDR 2011, 346 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 101 MietRB 2011, 101 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1135 NJW 2011, 1135 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 239 NZM 2011, 239 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 171 WuM 2011, 171 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 458 ZMR 2011, 458
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Dokument-Nr. 11087
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