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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2007
- VIII ZR 16/07 -
BGH zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag
Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens ist grundsätzlich möglich
Wer als Käufer eines Gebrauchtwagens den Wagen wegen eines Sachmangels zurückgibt, kann Anspruch auf einen Mietwagen haben. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktritt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall wies der BGH allerdings einen Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten ab, weil das Auto wegen eines Unfalls vorübergehend ohnehin nicht einsatzfähig gewesen wäre. Der Käufer hätte sich wegen des Mangels sonst besser gestanden, als wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei gewesen wäre.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zurückgegeben hat, Anspruch auf
Anfang September 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs, die Kosten in Höhe von 4.000 bis 5.000 € verursacht hätte, ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom
Mit der Klage hat die Klägerin
Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens kommt grundsätzlich in Betracht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zwar grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann; der Rücktritt vom
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BGB § 325
a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 180/07 des BGH vom 28.11.2007
- Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 26.09.2006
[Aktenzeichen: 66 C 98/06] - Landgericht Osnabrück, Urteil vom 28.12.2006
[Aktenzeichen: 3 S 591/06]
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Dokument-Nr. 5220
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