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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010
- VIII ZR 198/10 -
BGH zur Farbwahlklausel bei Wohnungsrückgabe: Mieter hat Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Wandfarbe - Wohnung muss nicht weiß sein
Renovierungsklausel im Mietvertrag darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen
Eine Farbwahlklausel im Mietvertrag ist angemessen, wenn sie nur zum Rückgabezeitpunkt gilt und einen Spielraum bei der Farbwahl lässt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und verfeinerte seine ständige Rechtsprechung zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen durch Formularklauseln in Mietverträgen.
In zugrunde liegendem Fall enthielt der streitige Wohnungsmietvertrag die Klausel, dass der Mieter die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs in weißem Anstrich zu übergeben habe. Der BGH befand in dem sich anschließenden Rechtsstreit, dass eine solche formularmäßige Abwälzung der
Pflicht zu weißem Anstrich benachteiligt Mieter unangemessen
Bereits mit Urteil vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07 und Urteil vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07 hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass eine
Mieter soll nicht schon während Mietzeit wirtschaftlich auf bestimmte Farbe festgelegt sein
Dieses Interesse erfordere es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen. Auch die Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere die Weitervermietung nicht. Andernfalls könnte der Mieter aus wirtschaftlichen Erwägungen gezwungen sein, schon während der Mietzeit eine Dekoration nur in der Farbe "weiß" vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (we)
- Schönheitsreparaturen: Farbwahlklausel "neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten" ist unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 224/07]) - BGH: Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 283/07])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2011, Seite: 263 GE 2011, 263 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 103 MietRB 2011, 103 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 514 NJW 2011, 514 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 150 NZM 2011, 150 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 96 WuM 2011, 96 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 369 ZMR 2011, 369
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Dokument-Nr. 11041
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