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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008
- VIII ZR 224/07 -
Schönheitsreparaturen: Farbwahlklausel "neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten" ist unwirksam
Mieter darf während Mietzeit Farben in der Wohnung selbst bestimmen
Vermieter dürfen bei einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel ihren Mietern keine bestimmte Farbe für die Wohnung vorschreiben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der
Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von
BGH: Farbwahlklausel benachteiligt den Mieter unangemessen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der
BGH: Während laufender Mietzeit hat der Vermieter kein anerkennenswertes Interesse, den Mieter mit der vorliegenden Klausel einzuschränken
Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie
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BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 535 Abs. 1 Satz 2
a) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
b) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)
- Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 06.12.2006
[Aktenzeichen: 7 C 302/06] - Landgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2007
[Aktenzeichen: 62 S 341/06]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2008, Seite: 1045 GE 2008, 1045 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2008, Seite: 1028 MDR 2008, 1028 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2008, Seite: 257 MietRB 2008, 257 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 2499 NJW 2008, 2499 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2008, Seite: 578, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2008, 578 (Michael Drasdo) | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 605 NZM 2008, 605 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 472 WuM 2008, 472
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Dokument-Nr. 6233
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