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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2003
- VIII ZR 302/02 -
Bestellung auf eigenes Risiko
Urteil des Bundesgerichtshofes zum Kauf im Versandhandel
Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.
Das Gericht führte aus, dass sich die Schuld des Verkäufers bei Geschäften im
Bestellung eines Camcorders
Im dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei der Beklagten, die einen
Verlust des Camcorders nach Übergabe an Transportperson
Denn die Lieferpflicht des beklagten Versandhandels entfalle bei einer nach der Übergabe an den Paketdienst eingetretenen Unauffindbarkeit des übergebenen Camcorders bereits nach der allgemeinen Vorschrift des damals noch einschlägigen § 275 BGB alte Fassung. Danach werde der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten habe, unmöglich werde. Mit der Auswahl eines konkreten Gerätes und dessen Übergabe an den Paketdienst durch die Beklagte beschränke sich das Schuldverhältnis auf den übergebenen Camcorder. Die Beklagte habe mit der Übergabe des Gerätes an die Spedition das im Sinne dieser Vorschrift zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ihrerseits Erforderliche getan.
Risiko trägt der Verkäufer
Diese Risikoverteilung ergebe sich auch aus § 447 BGB. Diese Vorschrift weise das mit der Versendung verbundene Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Sache dem Käufer zu, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versende. In diesem Fall gehe die Gegenleistungsgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten Person übergebe.
Leistungsort/Erfüllungsort ist Sitz des Verkäufers
Der
Vorsicht: Gesetzesänderung
Zu beachten ist, dass der vorliegende Fall nach altem Recht entschieden wurde. Nach der BGB-Reform im Jahr 2002 ist für den Verbrauchsgüterkauf § 474 Abs. 2 BGB zu beachten.
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BGB §§ 275 Abs. 1 a.F., 269
Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6708
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