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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2009
- VIII ZR 302/07 -
BGH: Mieter hat bei unwirksamer Endrenovierungsklausel Anspruch auf Kostenerstattung
Renovierungsarbeiten können erstattungsfähig sein, wenn sie ohne Rechtsgrund erbracht wurden
Bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel kann der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Kläger waren seit Mai 1999
Mit der Klage machen die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.
Erstattungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen
Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz besteht nicht
Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint, weil dem Beklagten nach den gegebenen Umständen kein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht werden kann.
Ebenso scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Der
Da es an Feststellungen zur Höhe eines Anspruchs auf Herausgabe einer bei dem Beklagten eingetretenen Bereicherung fehlt, hat der Bundesgerichthof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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BGB § 241 Abs. 2, § 276 Abs. 1 Ci, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 539 Abs. 1, § 670, § 677, § 683, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2
a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)
- Amtsgericht Königstein im Taunus, Urteil vom 01.06.2007
[Aktenzeichen: 23 C 179/07] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2007
[Aktenzeichen: 2-17 S 89/07]
- Schönheitsreparaturen: Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei ungeschuldet durchgeführter Endrenovierung
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 23.08.2007
[Aktenzeichen: 9 S 478/06]) - Mieter kann Ersatz für Kosten für nicht gerechtfertigte Schönheitsreparaturen verlangen
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2006
[Aktenzeichen: 9 S 479/05])
Jahrgang: 2009, Seite: 302 DWW 2009, 302 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2009, Seite: 901 GE 2009, 901 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 2590 NJW 2009, 2590 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 541 NZM 2009, 541 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 395 WuM 2009, 395 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 829 ZMR 2009, 829
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Dokument-Nr. 7915
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