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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008
- VIII ZR 311/07 -
BGH zur Berechnung des Wertersatzanspruchs nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs
Wenn der Gläubiger wegen Zahlungsverzugs des Schuldners vom Vertrag zurücktritt und die Rückgewähr seiner Leistung aufgrund einer Weiterveräußerung nicht mehr möglich ist, wird der Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB an dem Wert der Gegenleistung bemessen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Wert der Leistung.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, wie nach einem
Sachverhalt
Die Klägerin veräußerte dem Beklagten im Juli 2005 den Wallach "Locarno". Als Gegenleistung sollte der Beklagte "alle Aufwendungen übernehmen", die der damals 17-jährigen Klägerin "bis zur Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B entstehen" würden. Zunächst erteilte der Beklagte, der Fahrlehrer ist, der Klägerin selbst Fahrstunden. Später wechselte die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten zu einer anderen Fahrschule. Nach dem Abschluss ihrer Fahrausbildung forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Rechnung der Fahrschule zu begleichen. Nachdem der Beklagte damit in Verzug gekommen war, erklärte die Klägerin den
Beklagter soll 6000,- Euro Wertersatz für das Pferd zahlen
Die Klägerin verlangt nunmehr
BGH: Nicht Verkehrswert des Pferdes, sondern der Wert der Gegenleistung ist maßgeblich
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres wirksamen Rücktritts
Keine teleologische Reduktion des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB
Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB - im Wege einer teleologischen Reduktion – nicht anzuwenden, wenn sich der Rücktrittsgegner – wie hier der Beklagte – in
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BGB § 346 Abs. 2 Satz 2
Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2008
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 13.04.2007
[Aktenzeichen: 4 O 473/06] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.10.2007
[Aktenzeichen: 4 U 92/07]
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Dokument-Nr. 7021
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