Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2016
- VIII ZR 321/14 -
BGH: Kein Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen ordentliche Kündigung bei Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage
Unzulässige entsprechende Anwendung der Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
Dem Mieter steht gegen eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu, wenn die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage ausgeglichen werden, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zukünftig erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird und der Mieter sonst seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt hat. Denn dies würde auf eine unzulässige entsprechende Anwendung der Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinauslaufen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da sich Mieter einer Wohnung seit vier Monaten mit ihren Mietzahlungen in Verzug befanden, kündigte die Vermieterin das
Amtsgericht und Landgericht weisen Räumungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht Siegburg als auch das Landgericht Bonn wiesen die
Bundesgerichtshof hält Einwand des Rechtsmissbrauchs für unzulässig
Der Bundesgerichtshof entschied insofern zu Gunsten der Vermieterin, als er die Auffassung des Landgerichts zum Einwand des Rechtsmissbrauchs für unzulässig hielt. Die Ansicht des Landgerichts würde nämlich letztlich auf eine unzulässige entsprechende Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinauslaufen.
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung aufgrund Treu und Glauben
Letztlich entschied der Bundesgerichtshof dennoch gegen die Vermieterin. Denn die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 24.07.2014
[Aktenzeichen: 106 C 7/14] - Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage kann zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führen
(Landgericht Bonn, Urteil vom 06.11.2014
[Aktenzeichen: 6 S 154/14])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22820
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22820
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.