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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.07.2015
- 10 C 326/14 -
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Ausgleich von Mietrückständen
Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt sowohl für fristlose als auch für ordentliche Kündigung
Gleicht ein Wohnungsmieter nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung die Mietrückstände aus, so wird die Kündigung unwirksam. Denn die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt sowohl für die fristlose als auch für die ordentliche Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Mietrückständen wurden den Mietern einer Wohnung im September 2014 gekündigt. Obwohl die Mieter daraufhin die
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung aufgrund Ausgleichs der Mietrückstände
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hielt zunächst die
Heilungswirkung umfasst ordentliche Kündigung
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls die
Wortlaut der Vorschrift umfasst ebenfalls ordentliche Kündigung
Das Amtsgericht begründete seine abweichende Auffassung zunächst damit, dass der Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls die
Fehlende ausdrückliche Benennung der ordentlichen Kündigung unerheblich
Für unerheblich erachtete das Amtsgericht zudem den Umstand, dass der Gesetzgeber die Vorschrift nicht ausdrücklich auf die
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug als spezielle Norm der ordentlichen Kündigung wegen Pflichtverletzung
Das Amtsgericht führte weiterhin an, dass die
Gefahr der Obdachlosigkeit besteht ebenso bei ordentlicher Kündigung
Darüber hinaus ließ das Amtsgericht nicht das Argument gelten, wonach die Gefahr der Obdachlosigkeit im Falle einer ordentlichen Kündigung weniger bestehe als bei einer fristlosen Kündigung, wo die Heilungswirkung eine Obdachlosigkeit vermeiden solle. Denn nach Überzeugung des Amtsgerichts stelle eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2015
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2015, 1105/rb)
- Mietrückstand: Schonfrist des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt nicht für eine ordentliche Kündigung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 238/12]) - Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage kann zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führen
(Landgericht Bonn, Urteil vom 06.11.2014
[Aktenzeichen: 6 S 154/14])
Jahrgang: 2015, Seite: 1105 GE 2015, 1105
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Dokument-Nr. 21620
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