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Landgericht Bonn, Urteil vom 06.11.2014
- 6 S 154/14 -
Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage kann zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führen
Mieter kann Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend manchen
Hat ein Vermieter eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, weil der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Verzug ist, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn der Mieter spätestens zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage die Mietrückstände ausgleicht. Liegen keine sonstigen erheblichen Gründe vor, die der Fortsetzung des Mietverhältnisses entgegenstehen, kann der Mieter in einem solchen Fall den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend machen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich die Mieter einer Wohnung seit vier Monaten mit ihren Mietzahlungen in Verzug. Hintergrund dessen war, dass das Jobcenter ab November 2013 die Leistungen einstellte. Zwar stellte sich im Nachhinein heraus, dass die Leistungseinstellung durch das Jobcenter rechtswidrig war, dennoch kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Da sich die Mieter weigerten auszuziehen, erhob die Vermieterin im Februar 2014 Klage auf
Kein Anspruch auf Räumung der Wohnung wegen Mietrückstände
Das Landgericht Bonn bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ein Anspruch auf
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Die
Ordentliche Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam
Nach Ansicht des Landgerichts haben zwar die Voraussetzungen für eine
Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage begründet Einwand des Rechtsmissbrauchs
Wird eine
Keine entsprechende Anwendung von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
Eine entsprechende Anwendung von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB in diesen Fällen lehnte das Landgericht ab. Denn Zweck der Vorschrift sei es, in bestimmten Konstellationen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu verhindern. Eine solche Gefahr bestehe jedoch angesichts der bei der ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht oder nicht in gleichem Maße. Zudem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst die Anwendbarkeit der Vorschrift auf eine
Revision der Vermieterin
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Vermieterin Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2015
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 24.07.2014
[Aktenzeichen: 106 C 7/14]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung
[Aktenzeichen: VIII ZR 321/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 293 WuM 2015, 293
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Dokument-Nr. 21076
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