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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2010
- VIII ZR 337/09 -
Rückgaberecht im Versandhandel: Käufer darf Versandware ausprobieren und vollen Kaufpreis zurückverlangen - selbst bei Wertverlust
BGH zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Ein Verbraucher, der fristgerecht den Widerruf eines Fernabsatzvertrages erklärt, hat dann – trotz eines möglicherweise eingetretenen Wertverlusts der Sache – Anspruch Erstattung des vollen Kaufpreises, wenn er die Ware lediglich geprüft hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien im August 2008 per E-Mail einen
"Im Hinblick auf die o. g.
Verkäufer erstattet wegen weiterer Unverkäuflichkeit des Wasserbettes nur Teilbetrag des Kaufpreises
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.
BGH: Käufer kann vollen Kaufpreis zurückverlangen
Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen
Aufbau des Betts und Befüllung der Matratze stellen Prüfung der Sache dar
Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim
Verbraucher muss grundsätzlich Gelegenheit haben, gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren
Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.
Erläuterungen
* - § 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
[…]
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. […]
** - Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
[…]
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Wedding, Urteil vom 09.04.2009
[Aktenzeichen: 17 C 683/08] - Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2009
[Aktenzeichen: 50 S 56/09]
Jahrgang: 2011, Seite: 33 CR 2011, 33 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 52 ITRB 2011, 52 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 24 MMR 2011, 24 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 56 NJW 2011, 56 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2010, Seite: 2301 ZIP 2010, 2301
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Dokument-Nr. 10478
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