wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2010
VIII ZR 337/09 -

Rückgaberecht im Versandhandel: Käufer darf Versandware ausprobieren und vollen Kaufpreis zurückverlangen - selbst bei Wertverlust

BGH zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags

Ein Verbraucher, der fristgerecht den Widerruf eines Fernabsatzvertrages erklärt, hat dann – trotz eines möglicherweise eingetretenen Wertverlusts der Sache – Anspruch Erstattung des vollen Kaufpreises, wenn er die Ware lediglich geprüft hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien im August 2008 per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Verkäufer erstattet wegen weiterer Unverkäuflichkeit des Wasserbettes nur Teilbetrag des Kaufpreises

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 Euro und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 Euro sei wieder verwertbar.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.

BGH: Käufer kann vollen Kaufpreis zurückverlangen

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Aufbau des Betts und Befüllung der Matratze stellen Prüfung der Sache dar

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Verbraucher muss grundsätzlich Gelegenheit haben, gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

Erläuterungen

* - § 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

[…]

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. […]

** - Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

[…]

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. […]

 

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wedding, Urteil vom 09.04.2009
    [Aktenzeichen: 17 C 683/08]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2009
    [Aktenzeichen: 50 S 56/09]
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Kaufrecht | Verbraucherrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2011, Seite: 33
CR 2011, 33
 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 52
ITRB 2011, 52
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 24
MMR 2011, 24
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 56
NJW 2011, 56
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2010, Seite: 2301
ZIP 2010, 2301

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10478 Dokument-Nr. 10478

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10478

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?