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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2009
- VIII ZR 34/08 -
Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel
Eine bestimmte Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit lässt sich objektiv nicht festlegen
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, verkaufte mit Vertrag vom 14. September 2006 dem Beklagten einen Chevrolet Van 20 zum Kaufpreis von 13.900 €. Das damals rund zehn Jahre alte Fahrzeug war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Die Zulassungsstelle verweigerte wegen überzogener Stilllegungsfristen die erneute Zulassung. Am 27. September 2006 stellte der Kläger das Fahrzeug nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens wieder bereit und forderte den Beklagten zur Abholung und Bezahlung auf. Der Beklagte erklärte den
BGH: Standzeit ist keine "Beschaffenheit" im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei dem verkauften Fahrzeug kein
BGH: Standzeit ist nur im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden von Interesse
Denn die
BGH: Unterschied zwischen Standzeit eines Jahreswagens und Standzeit eines Gebrauchtwagens
Deshalb ist hinsichtlich der Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren
BGH verweist die Sache zurück
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat offen gelassen, ob ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorlag, wie der Beklagte vorgetragen hat. Die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen müssen nunmehr nachgeholt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/2009 des BGH vom 10.03.2009
- Amtsgericht Überlingen, Urteil vom 25.05.2007
[Aktenzeichen: 1 C 153/07] - Landgericht Konstanz, Urteil vom 09.01.2008
[Aktenzeichen: 11 S 114/07]
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Dokument-Nr. 7565
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